Allgemeine Geschäftsbedingungen
der
MMH Elektroplanung GmbH
§ 1 Geltung
(1) Alle Angebote, Leistungen und Werke der MMH Elektroplanung GmbH (nachfolgend „Auftragnehmerin“) erfolgen ausschließlich unter Einbeziehung dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen. Diese sind Bestandteil aller Verträge, die die Auftragnehmerin mit ihren Vertragspartnern (nachfolgend „Auftraggebern“) über die von ihr angebotenen Leistungen abschließt. Sie gelten auch für alle zukünftigen Leistungen oder Angebote an den Auftraggeber, selbst wenn sie nicht nochmal gesondert vereinbart werden.
(2) Geschäftsbedingungen des Auftraggebers oder von Dritten finden keine Anwendung, auch wenn die Auftragnehmerin ihrer Geltung im Einzelfall nicht gesondert widerspricht. Auch wenn die Auftragnehmerin auf ein Schreiben Bezug nimmt, welches Geschäftsbedingungen des Auftraggebers oder eines Dritten enthält oder auf solche verweist, liegt darin kein Einverständnis mit der Geltung jener Geschäftsbedingungen.
§ 2 Angebot und Vertragsabschluss
(1) Alle Angebote der Auftragnehmerin sind freibleibend und unverbindlich, sofern nicht ausdrücklich diese als wesentlich gekennzeichnet sind oder eine bestimmte Annahmefrist enthalten. Aufträge kann die Auftragnehmerin innerhalb von 14 Tagen nach Zugang annehmen.
(2) Für die Rechtsbeziehungen zwischen der Auftragnehmerin und dem Auftraggeber ist ausschließlich der geschlossene Werk- oder Dienstvertrag, einschließlich dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen, maßgeblich. Mündliche Zusagen der Auftragnehmerin sind rechtlich unverbindlich und mündliche Abreden der Vertragsparteien werden durch den tatsächlichen Vertrag ersetzt, sofern sich nicht jeweils ausdrücklich aus ihnen ergibt, dass sie verbindlich fortgelten.
(3) Ergänzungen und Abänderungen der getroffenen Vereinbarungen einschließlich dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Textform. Mit Ausnahme von Geschäftsführern oder Prokuristen sind die Mitarbeiter der Auftragnehmerin nicht berechtigt, von der Vereinbarung zwischen der Auftragnehmerin und dem Auftraggeber abweichende mündliche Abreden zu treffen.
(4) Angaben der Auftragnehmerin zum Gegenstand der Leistung (z.B. Gebrauchswerte, Belastbarkeit, Toleranzen und technische Daten) sind nur annäherungsweise maßgeblich, soweit nicht die Verwendbarkeit zum vertraglich vorgesehenen Zweck eine genaue Übereinstimmung voraussetzt. Sie sind keine garantierten Beschaffenheitsmerkmale, sondern Beschreibungen oder Kennzeichnungen der Leistung. Handelsübliche Abweichungen und Abweichungen, die aufgrund rechtlicher Vorschriften erfolgen oder technische Verbesserungen darstellen, sowie die Ersetzung von Elektroteilen durch gleichwertige Teile sind zulässig, soweit sie die Verwendbarkeit zum vertraglich vorgesehenen Zweck nicht beeinträchtigen.
(5) Die Auftragnehmerin behält sich das Eigentum oder Urheberrecht an allen von ihr abgegebenen Angeboten und Kostenvoranschlägen sowie dem Auftraggeber zur Verfügung gestellten Zeichnungen, Abbildungen, Berechnungen, Prospekten, Katalogen, Entwürfen und anderen Unterlagen und Hilfsmitteln vor. Der Auftraggeber darf diese Gegenstände ohne ausdrückliche Zustimmung der Auftragnehmerin weder als solche noch inhaltlich Dritten zugänglich machen, bekanntgeben, selbst oder durch Dritte nutzen oder vervielfältigen. Auf Verlangen der Auftragnehmerin sind diese Gegenstände vollständig an die Auftragnehmerin zurückzugewähren und eventuell angefertigte Kopien sind zu vernichten, wenn sie von dem Auftraggeber im ordnungsgemäßen Geschäftsgang nicht mehr benötigt werden oder wenn Verhandlungen nicht zum Abschluss eines Vertrages führen. Ausgenommen hiervon ist die Speicherung elektronischer zur Verfügung gestellter Daten zum Zwecke üblicher Datensicherung.
§ 3 Preise und Zahlung
(1) Die Preise gelten nur für den in der Auftragsbestätigung aufgeführten Leistungsumfang. Mehr- oder Sonderleistungen werden gesondert berechnet. Die Preise werden in Euro, zzgl. gesetzlicher Mehrwertsteuer, beziffert. Soweit nicht etwas anderes vereinbart wird, gelten die bei der Auftragnehmerin üblichen Stunden- bzw. Anrufsätze, zzgl. Auslagen, Nebenkostentagesspesen etc.
(2) Die Auftragnehmerin ist nach eigenem Ermessen dazu berechtigt, Zwischenabrechnungen oder Vorschussabrechnungen gegenüber dem Auftraggeber zu erstellen und geltend zu machen, soweit dies nach Art und Umfang des einzelnen Auftrages angemessen ist.
(3) Soweit den vereinbarten Preisen die üblichen Stunden- bzw. Anrufsätze Auftragnehmerin zugrunde gelegt werden und die Leistung erst vier Monate nach Vertragsschluss erfolgen soll, gelten die bei Erbringung der Leistung gültigen üblichen Stunden- bzw. Anrufsätzen der Auftragnehmerin, gegebenenfalls unter Abzug eines vereinbarten prozentualen oder festen Rabatts.
(4) Rechnungsbeträge sind innerhalb von 14 Tagen nach Lieferung und Rechnungstellung, ohne jeden Abzug zu bezahlen, sofern nicht etwas anderes schriftlich vereinbart ist. Maßgebend für das Datum der Zahlung ist der Eingang bei der Auftragnehmerin. Die Zahlung per Scheck ist ausgeschlossen, sofern sie nicht im Einzelfall gesondert vereinbart wird. Leistet der Auftraggeber bei Fälligkeit nicht, so sind die ausstehenden Beträge ab dem Tag der Fälligkeit mit 5 %punkten über Basiszins p. a. zu verzinsen; die Geltendmachung höherer Zinsen und weiterer Schäden im Falle des Verzugs bleibt unberührt.
(5) Die Aufrechnung mit Gegenansprüchen des Auftraggebers oder die Zurückbehaltung von Zahlungen wegen solcher Ansprüche ist nur zulässig, soweit die Gegenansprüche unbestritten oder rechtskräftig festgestellt sind oder sich aus demselben Auftrag ergeben, unter dem die betreffende Lieferung erfolgt ist.
(6) Die Auftragnehmerin ist berechtigt, noch ausstehende Leistungen nur gegen Vorauszahlung oder Sicherheitsleistung auszuführen oder zu erbringen, wenn ihr nach Abschluss des Vertrages Umstände bekannt werden, welche die Kreditwürdigkeit des Auftraggebers wesentlich zu mindern geeignet sind und durch welche die Bezahlung der offenen Forderungen der Auftragnehmerin durch den Auftraggeber aus dem jeweiligen Vertragsverhältnis (einschließlich aus anderen Einzelaufträgen, für die derselbe Rahmenvertrag gilt) gefährdet wird.
§ 4 Mitwirkungspflichten des Auftraggebers
(1) Der Auftraggeber stellt der Auftragnehmerin sämtliche erforderlichen Informationen und Unterlagen vollständig und inhaltlich zutreffend zur Verfügung, soweit diese zu Erbringung der Leistung notwendig sind.
(2) Etwaige Schäden oder Mängel, die aufgrund falscher oder unzureichender Informationen oder Unterlagen des Auftragsgebers entstehen, hat die Auftragnehmerin nicht zu vertreten.
§ 5 Erfüllungsgehilfen, Dritte
Die Auftragnehmerin ist zur Erbringung der Leistung berechtigt, Erfüllungsgehilfen oder Dritte nach freiem Ermessen einzusetzen.
§ 6 Erfüllungsort, Abnahme
(1) Erfüllungsort für alle Verpflichtungen aus dem Vertragsverhältnis ist Augsburg, soweit nicht etwas anderes bestimmt ist.
(2) Ist ein Erfolg geschuldet, erfolgt die Abnahme des Werkes nach Fertigstellung der Gesamtleistung.
(3) Soweit eine Abnahme stattzufinden hat, gilt die Leistung als abgenommen, wenn
a. eine vereinbarte Leistung abgeschlossen ist,
b. die Auftragnehmerin dies dem Auftraggeber unter Hinweis auf die Abnahmefiktion mitgeteilt und ihn zur Abnahme aufgefordert hat,
c. seit der Leistung zwölf Werktage vergangen sind oder der Auftraggeber mit der Nutzung begonnen hat (z.B. die bereitgestellten Planunterlagen verwendet hat) und in diesem Fall seit der Leistung sechs Werktage vergangen sind und
d. der Auftraggeber die Abnahme innerhalb dieses Zeitraums aus einem anderen Grund als wegen eines gegenüber der Auftragnehmerin angezeigten Mangels, der die Nutzung des Vertragsgegenstandes unmöglich macht oder wesentlich beeinträchtigt, unterlassen hat.
§ 7 Mängelrechte, Gewährleistung
(1) Die Auftragnehmerin leistet entsprechend den gesetzlichen Vorschriften des BGB (§§ 633 ff.) Gewähr für die vertragsgemäße Beschaffenheit seiner Leistungen, sofern die Herstellung eines Werkes vereinbart wurde.
(2) Die Gewährleistungsfrist beträgt ein Jahr, soweit eine Abnahme erforderlich ist, ab der Abnahme. Diese Frist gilt nicht für Schadensersatzansprüche des Auftraggebers aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit oder aus vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzungen der Auftragnehmerin oder ihrer Erfüllungsgehilfen, welche jeweils nach den gesetzlichen Vorschriften verjähren.
(3) Bei Sachmängeln eines herzustellenden Werkes ist die Auftragnehmerin nach ihrer zu treffenden Wahl innerhalb einer angemessenen Frist zunächst zur Nachbesserung oder Ersatzlieferung verpflichtet und berechtigt. Im Falle des Fehlschlagens, d.h. der Unmöglichkeit, Unzumutbarkeit, Verweigerung oder unangemessenen Verzögerung der Nachbesserung oder Ersatzlieferung, kann der Auftraggeber vom Vertrag zurücktreten oder den Kaufpreis angemessen mindern.
(4) Bei Mängeln von Elektro-Bauteilen und Geräten anderer Hersteller, die die Auftragnehmerin aus lizenzrechtlichen oder tatsächlichen Gründen nicht beseitigen kann, wird die Auftragnehmerin nach ihrer Wahl Gewährleistungsansprüche gegen die Hersteller und Lieferanten für Rechnung des Auftraggebers geltend machen oder an den Auftraggeber abtreten. Gewährleistungsansprüche gegen die Auftragnehmerin bestehen bei derartigen Mängeln unter den sonstigen Voraussetzungen und nach Maßgabe dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen nur, wenn die gerichtliche Durchsetzung der vorstehend genannten Ansprüche gegen den Hersteller und Lieferanten erfolglos war oder, bspw. aufgrund einer Insolvenz, aussichtslos ist. Während der Dauer des Rechtsstreits ist die Verjährung der betreffenden Gewährleistungsansprüche des Auftraggebers gegen die Auftragnehmerin gehemmt.
§ 8 Schutzrechte
(1) Der Auftraggeber verpflichtet sich im Falle der Herstellung eines Werkes nach der ausschließlichen Vorlage und den Vorgaben durch den Auftraggeber, dass dieser frei von gewerblichen Schutzrechten oder Urheberrechten Dritter ist und der Auftraggeber Inhaber etwaiger gewerblicher Schutzreche oder Urheberrechte ist.
(2) Im Übrigen steht die Auftragnehmerin nach Maßgabe der § 8 Abs. 3 und 4 dafür ein, dass der Liefergegenstand frei von gewerblichen Schutzrechten oder Urheberrechten Dritter ist.
(3) Jeder Vertragspartner wird den anderen Vertragspartner unverzüglich schriftlich benachrichtigen, falls ihm gegenüber Ansprüche wegen der Verletzung solcher Rechte geltend gemacht werden.
(4) In dem Fall, dass der Leistungsgegenstand ein gewerbliches Schutzrecht oder Urheberrecht eines Dritten verletzt und kein Fall des § 8 Abs. 1 vorliegt, wird die Auftragnehmerin nach ihrer Wahl und auf ihre Kosten den Liefergegenstand derart abändern oder austauschen, dass keine Rechte Dritter mehr verletzt werden, der Liefergegenstand aber weiterhin die vertraglich vereinbarten Funktionen erfüllt, oder dem Auftraggeber durch Abschluss eines Lizenzvertrages mit dem Dritten das Nutzungsrecht verschaffen. Gelingt der Auftragnehmerin dies innerhalb eines angemessenen Zeitraums nicht, ist der Auftraggeber berechtigt, von dem Vertrag zurückzutreten oder den Kaufpreis angemessen zu mindern. Etwaige Schadensersatzansprüche des Auftraggebers unterliegen den Beschränkungen des § 9 dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen.
(5) Bei Rechtsverletzungen des Auftraggebers durch von der Auftragnehmerin gelieferte Produkte anderer Hersteller wird die Auftragnehmerin nach ihrer Wahl Ansprüche gegen die Hersteller und Vorlieferanten für Rechnung des Auftraggebers geltend machen oder an den Auftraggeber abtreten. Ansprüche gegen die Auftragnehmerin bestehen in diesen Fällen nach Maßgabe dieses § 8 nur, wenn die gerichtliche Durchsetzung der vorstehend genannten Ansprüche gegen die Hersteller und Vorlieferanten erfolglos war oder, bspw. aufgrund einer Insolvenz, aussichtslos ist.
§ 9 Haftung auf Schadensersatz wegen Verschuldens
(1) Die Haftung der Auftragnehmerin auf Schadensersatz, gleich aus welchem Rechtsgrund, insbesondere aus Unmöglichkeit, Verzug, mangelhafter oder falscher Lieferung, Vertragsverletzung, Verletzung von Pflichten bei Vertragsverhandlungen und unerlaubter Handlung ist, soweit es dabei jeweils auf ein Verschulden ankommt, nach Maßgabe dieses § 9 eingeschränkt.
(2) Die Auftragnehmerin haftet nicht im Falle einfacher Fahrlässigkeit ihrer Organe, gesetzlichen Vertreter, Angestellten oder sonstigen Erfüllungsgehilfen, soweit es sich nicht um eine Verletzung vertragswesentlicher Pflichten handelt. Vertragswesentlich sind die Verpflichtung zur rechtzeitigen Leistungserbringung, dessen Freiheit von Rechtsmängeln sowie solchen Sachmängeln, die seine Funktionsfähigkeit oder Gebrauchstauglichkeit mehr als nur unerheblich beeinträchtigen, sowie Beratungs-, Schutz- und Obhutspflichten, die dem Auftraggeber die vertragsgemäße Verwendung des Liefergegenstands ermöglichen sollen oder den Schutz von Leib oder Leben von des Auftraggebers, dessen Personal oder den Schutz von dessen Eigentum vor erheblichen Schäden bezwecken.
(3) Soweit die Auftragnehmerin gemäß § 9 Abs. 2 dem Grunde nach auf Schadensersatz haftet, ist diese Haftung auf Schäden begrenzt, die die Auftragnehmerin bei Vertragsschluss als mögliche Folge einer Vertragsverletzung vorausgesehen hat oder die sie bei Anwendung verkehrsüblicher Sorgfalt hätte voraussehen müssen. Mittelbare Schäden und Folgeschäden, die Folge von Mängeln des Leistungsgegenstands sind, sind außerdem nur ersatzfähig, soweit solche Schäden bei bestimmungsgemäßer Verwendung des Liefergegenstands typischerweise zu erwarten sind.
(4) Hat die Auftragnehmerin nach den gesetzlichen Bestimmungen für einen Schaden aufzukommen, der leicht fahrlässig verursacht wurde, so haftet die Auftragnehmerin beschränkt:
Die Haftung besteht nur bei Verletzung vertragswesentlicher Pflichten, etwa solcher die der Auftraggeber der Auftragnehmerin nach seinem Inhalt gerade auferlegen will oder deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Auftrages überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Auftraggeber regelmäßig vertraut oder vertrauen darf. Diese Haftung ist auf den bei Vertragsschluss vorhersehbaren typischen Schaden begrenzt. Ausgeschlossen ist die persönliche Haftung der gesetzlichen Vertreter, Erfüllungsgehilfen und Betriebsangehörigen der Auftragnehmerin für von ihnen durch leichte Fahrlässigkeit verursachte Schäden.
(5) Die vorstehenden Haftungsausschlüsse und -beschränkungen gelten in gleichem Umfang zugunsten der Organe, gesetzlichen Vertreter, Angestellten und sonstigen Erfüllungsgehilfen der Auftragnehmerin.
(6) Soweit die Auftragnehmerin technische Auskünfte gibt oder beratend tätig wird und diese Auskünfte oder Beratung nicht zu dem von ihr geschuldeten, vertraglich vereinbarten Leistungsumfang gehören, geschieht dies unentgeltlich und unter Ausschluss jeglicher Haftung.
(7) Die Einschränkungen dieses § 9 gelten nicht für die Haftung der Auftragnehmerin wegen vorsätzlichen Verhaltens, für garantierte Beschaffenheitsmerkmale, wegen Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit oder nach dem Produkthaftungsgesetz.
§ 10 Eigentumsvorbehalt
(1) Die von der Auftragnehmerin erstellten Planungen oder allgemein herzustellenden Werke bleiben bis zur vollständigen Zahlung des jeweiligen Rechnungsbetrages und bis zur Tilgung aller aus der Geschäftsverbindung bestehenden Forderungen im Eigentum der Auftragnehmerin („Vorbehaltsware“).
(2) Der Auftraggeber ist berechtigt, Vorbehaltsware im ordnungsgemäßen Geschäftsverkehr zu verarbeiten und zu veräußern, solange er nicht in Zahlungsverzug ist. Verpfändungen oder Sicherungsübereignungen der Vorbehaltsware sind unzulässig.
(3) Die aus dem Weiterverkauf oder einem sonstigen Rechtsgrund bezüglich der Vorbehaltsware entstehenden Forderungen tritt der Auftraggeber bereits jetzt sicherungshalber in vollem Umfang an die Auftragnehmerin ab. Die Auftragnehmerin ermächtigt den Auftraggeber widerruflich, die an die Auftragnehmerin abgetretenen Forderungen für dessen Rechnung im eigenen Namen einzuziehen. Die Auftragnehmerin ist berechtigt, vom Auftraggeber die Offenlegung der Abtretung und die erforderlichen Auskünfte und Unterlagen zu verlangen.
(4) Wird die Vorbehaltsware vom Auftraggeber verarbeitet, so wird vereinbart das die Verarbeitung im Namen und für Rechnung der Auftragnehmerin als Herstellerin erfolgt und die Auftragnehmerin unmittelbar das Eigentum an der hergestellten Sache erwirbt. Für den Fall, dass die Verarbeitung aus Stoffen mehrerer Eigentümer erfolgt oder der Wert der verarbeiteten Sache höher ist als der der Vorbehaltsware, erwirbt die Auftragnehmerin Miteigentum (Bruchteilseigentum) an der neu geschaffenen Sache im Verhältnis des Werts der Vorbehaltsware zum Wert der neu geschaffenen Sache. Für den Fall, dass kein solcher Eigentumserwerb bei der Auftragnehmerin eintreten sollte, überträgt der Auftraggeber bereits jetzt sein künftiges Eigentum oder sein Miteigentum an der neu geschaffenen Sache. Wird die Vorbehaltsware mit anderen Sachen zu einer einheitlichen Sache verbunden oder untrennbar vermischt und ist eine andere Sache als Hauptsache anzusehen, so überträgt die Auftragnehmerin, soweit die Hauptsache ihr gehört, dem Auftraggeber anteilig das Miteigentum an der einheitlichen Sache in dem in § 9 Abs. 4 S. 2 genannten Verhältnis.
(5) Bei vertragswidrigen Verhalten des Auftraggebers, insbesondere bei Zahlungsverzug, erlöschen die Rechte zur Weiterverarbeitung und Weiterveräußerung der Vorbehaltsware. Außerdem ist die Auftragnehmerin berechtigt die Vorbehaltsware auf Kosten des Auftraggebers zurückzunehmen oder gegebenenfalls Abtretung der Herausgabeansprüche des Auftraggebers gegen Dritte zu verlangen. In der Zurücknahme sowie in der Pfändung der Vorbehaltsware durch die Auftragnehmerin liegt kein Rücktritt vom Vertrag.
(6) Greifen Dritte auf die Vorbehaltsware zu, insbesondere durch Pfändung, wird der Auftraggeber diese unverzüglich auf das Eigentum der Auftragnehmerin hinweisen und die Auftragnehmerin hierüber informieren, um ihr die Durchsetzung ihrer Eigentumsrechte zu ermöglichen. Sofern der Dritte nicht in der Lage ist, der Auftragnehmerin die in diesem Zusammenhang entstehenden gerichtlichen oder außergerichtlichen Kosten zu erstatten, haftet hierfür der Auftraggeber gegenüber der Auftragnehmerin.
(7) Übersteigt der Wert der eingeräumten Sicherheiten den Wert der Vorbehaltsware um 50 %, so ist auf Wunsch des Auftraggebers die Auftragnehmerin zur Rückübertragung oder Freigabe verpflichtet. Die Auswahl der danach zurück zu übertragenden Forderungen oder freizugebenden Gegenstände obliegt der Auftragnehmerin.
§ 11 Schlussbestimmungen
(1) Ist der Auftraggeber Kaufmann, eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen oder hat er in der Bundesrepublik Deutschland keinen allgemeinen Gerichtsstand, so ist für alle etwaigen Streitigkeiten aus der Geschäftsbeziehung zwischen der Auftragnehmerin und dem Auftraggeber der Gerichtsstand Augsburg. Für Klagen gegen die Auftragnehmerin ist in diesen Fällen Augsburg ausschließlicher Gerichtsstand. Zwingende gesetzliche Bestimmungen über ausschließliche Gerichtsstände bleiben von dieser Regelung unberührt.
(2) Die Beziehungen zwischen der Auftragnehmerin und dem Auftraggeber unterliegen ausschließlich dem Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des UN-Kaufrechts.
(3) Soweit der Vertrag oder diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen Regelungslücken enthalten, gelten zur Ausfüllung dieser Lücken diejenigen rechtlich wirksamen Regelungen als vereinbart, welche die Vertragspartner nach den wirtschaftlichen Zielsetzungen des Vertrages und dem Zweck dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen vereinbart hätten, wenn sie die Regelungslücke gekannt hätten.